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1. Geltungsbereich

1.1. Sämtliche Angebote, Vertragsschlüsse und Leistungen von easypay GmbH erfolgen

ausschließlich auf der Grundlage dieser IPS-AGB. Sie gelten nur, sofern das Vertragsunternehmen

(„VU") Unternehmer ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 AGBG).

1.2. Den IPS-AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen des VU gelten nicht für easypay

GmbH erteilte Aufträge oder mit easypay GmbH getroffene Vereinbarungen bzw. begründete

Vertragsverhältnisse. Dies gilt selbst dann, wenn easypay GmbH in Kenntnis der ihren IPS-AGB

entgegenstehen den oder von ihnen abweichenden Bedingungen des VU Leistungen an diesen

vorbehaltlos erbringt.

2. Serviceleistungen

2.1. easypay GmbH stellt dem VU für die Dauer des IPS-Vertrags zu den üblichen Geschäftszeiten

einen Hotline-Service zur Verfügung, der dem VU bei allgemeinen und zur Dienstleistung

betreffenden Fragen beantwortet. Darüber hinausgehende Serviceleistungen, insbesondere

außerhalb der bei easypay GmbH üblichen Geschäftszeiten, sind gesondert vergütungspflichtig.

2.2. Die vorstehenden Verpflichtungen von easypay GmbH bestehen jedoch nicht, bei

Spannungswechsel der Strom- oder Telefonversorgung oder deren Ausfall.

3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

3.1. Die Übertragung von Informationen im bargeldlosen Zahlungsverkehr (z. B. bei Autorisierungen

und Abrechnungen) setzt die Anbindung an einen Netzbetrieb, bei ELVoZ ein Direktverfahren an

das als Zahlstelle fungierendes Kreditinstitut vom VU und eine Lastschrift Einzugsermächtigung vom

Kunden voraus. easypay GmbH vereinbart mit dem VU, EDV-Programme und entsprechende

Netzbetreiber-Dienstleistungen bereitzustellen. easypay GmbH bietet in diesem Rahmen ihre

Software und Dienstleistungen wie folgt an.

3.2. easypay GmbH prüft die Anbindung an die vereinbarten Netzbetreiber und stellt dem Kunden die

Nutzung der hauseigenen Software zur Verfügung.

3.3. easypay GmbH stellt für das VU zwecks Abwicklung elektronischer ELV- und Kreditkarten-Transaktionen,

Datenübermittlungsanschlüsse, Rechnerzeit und Datenleitungen zur Verfügung.

easypay GmbH gewährleistet dabei den regelmäßigen Betrieb des ELV-Abrechnungsservice, die

Übermittlung von Autorisierungsnachrichten zwischen dem IPS-System des VU und den zuständigen

Autorisierungsstellen.

3.4. Teile der an den Transaktionsverwaltungsrechnern anfallenden Informationen werden von

easypay GmbH und/oder ihren Erfüllungsgehilfen gespeichert, um Lastschriftdateien nach den

Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschverfahrens zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs

(DTAUS-Verfahren) zu erstellen, Rücklastschriften und sonstige Reklamationen zu bearbeiten und

Entgelte abzurechnen.

3.5. easypay GmbH kann den Abrechnungsservice hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Kosten

optimieren und dafür die angebotenen Dienstleistungen ändern. Die Modifizierungen werden dem VU

rechtzeitig vorher angekündigt.

3.6. easypay GmbH behält sich eine zeitweilige Beschränkung des Abrechnungsservice vor.

Zeitweilige Unterbrechungen oder Beschränkungen können sich insbesondere aufgrund technischer

Änderungen an den Anlagen von easypay GmbH (z. B. Verbesserung der Rechner, Änderung der

Standorte der Anlagen, Anbindung an andere Kommunikationsnetze etc.) oder wegen sonstiger

Maßnahmen (Wartungsarbeiten, Reparaturen etc.), die für einen vertragsgemäßen oder

verbesserten Abrechnungsservice erforderlich sind, ergeben. Beschränkungen und Unterbrechungen

können sich auch aus Gründen ergeben, die easypay GmbH nicht zu vertreten hat z. B.

Gesetzesänderungen (Kreditwesengesetz, Datenschutzgesetz etc.) sowie aufgrund von Streiks und

Aussperrungen.

3.7. Für aufkommende Fragen und Probleme bezüglich Störungsmeldungen und sonstigen

Rückfragen bezüglich des Abrechnungsservice stellt easypay GmbH dem VU zu den üblichen

Geschäftszeiten der easypay GmbH einen Telefonservice (Hotline) zur Verfügung.

4. Pflichten des VU

4.1. Das VU ist verpflichtet, alle Informationen, die zur Errichtung des IPS-Systems notwendig sind,

im Vertragsantrag zu vermerken.

4.2. Das VU verpflichtet sich, die Entgelte für die von easypay GmbH erbrachten Leistungen

innerhalb der vereinbarten Fristen zu leisten.

4.3. Das VU verpflichtet sich, die ihm zur Nutzung überlassene Software pfleglich zu behandeln.

4.4. Das VU ist während der Vertragslaufzeit die Geltendmachung der Rechte Dritter bei easypay

GmbH sofort zu melden.

4.5. Bei Störungen des Telefonnetzes, der Stromversorgung oder der Nebenstellenanlage hat sich

das VU an seinen jeweiligen Vertragspartner zu wenden.

4.6. Das VU ist verpflichtet, easypay GmbH jede Änderung der im IPS-Vertrag gemachten Angaben,

insbesondere eine Änderung seiner Firma, Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift oder

Telefonnummer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Fall einer Veräußerung des

Unternehmens des VU oder eines Inhaberwechsels beim VU. Das VU ist verpflichtet, easypay

GmbH jeden Schaden, der easypay GmbH aus der schuldhaften Verletzung der vorgenannten

Anzeigepflichten entsteht, zu ersetzen.

5. Gebührenberechnung

5.1. easypay GmbH berechnet ihre einmaligen und monatlichen Gebühren aus dem jeweils gültigen

Leistungs-verzeichnis.

5.2. Für die Durchführung des Abrechnungsservice, die Bereitstellung von

Datenübermittlungsanschlüssen, Rechnerzeiten und Datenleitungen berechnet easypay GmbH nach

Inanspruchnahme durch das VU monatliche Grundgebühren zzgl. mengenabhängiger

Transaktionsgebühren.

5.3. Gegen gesonderte Entgelte erbringt easypay GmbH zusätzliche Leistungen (Software-Anpassungen,

Identifikation und/oder Beseitigung von Leistungsstörungen der

Kommunikationsanbieter, sonstige Leistungen wie z. B. die Erstellung von Statistiken), die in einer

gesonderten Vereinbarung zwischen dem VU und easypay GmbH zu spezifizieren sind.

5.4. Die Abrechnung der Leistung von Kreditkartenorganisationen und deren Autorisierungsstellen

werden direkt von jenen Organisationen als Vertragspartner des VU vorgenommen.

6. Zahlung

6.1. Die vom VU zu zahlende IPS-Gebühr ist jeweils monatlich im voraus zu zahlen, mithin jeweils

zum 1. Tag eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Fällt der Vertragsbeginn nicht auf den 1. Tag

eines Kalendermonats, ist die IPS-Gebühr anteilig für den Zeitraum bis zum 1. Tag des

nächstfolgenden Kalendermonats zu zahlen und am Tag des Vertragsbeginn zur Zahlung fällig.

6. Zahlung

6.2. Die von easypay GmbH erbrachten Leistungen werden pro Kalendermonat abgerechnet. Das

Entgelt für die von easypay GmbH erbrachten Leistungen ist mit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen von easypay GmbH sind innerhalb eines Monats nach

Rechnungsdatum schriftlich vorzunehmen.

6.3. Vertragsbeginn ist - sofern im IPS-Vertrag nichts anderes bestimmt ist - der Tag der Bereitstellung

der vertragsgegenständlichen Software. Die Bereitstellung liegt vor, wenn die Anbindung an das IPS

erfolgt ist. Dem VU ist bekannt, dass zur Nutzung der von easypay GmbH bereitgestellten Software

durch einen eigenständigen Service-Provider entsprechende Software und Dienstleistungen zur

Verfügung gestellt werden müssen. Die IPS-Gebühr ist auch dann fällig, wenn dem VU Software und

Dienstleistungen nicht zur Verfügung stehen, es sei denn, dass easypay GmbH dies zu vertreten hat.

6.4. Das VU verpflichtet sich, die IPS-Gebühr durch Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren zu

entrichten. Zu diesem Zweck ermächtigt er easypay GmbH, den von ihm bei Vertragsschluss

unterzeichneten Abbuchungsauftrag für Lastschriften direkt an das als Zahlstelle fungierende

Kreditinstitut weiterzuleiten und ermächtigt easypay GmbH ferner, die IPS-Gebühren zuzüglich

Umsatzsteuer zum jeweiligen Fälligkeitstermin (6.1.) von seinem Konto abzubuchen.

6.5. Das VU ist verpflichtet, für den Fall, dass es zu Rücklastschriften kommt, an easypay GmbH die

dieser bankseitig belasteten Rücklastschriftgebühren sowie eine Bearbeitungspauschale von € 7,50

pro Rücklastschrift zu erstatten.

6.6. Das VU ist verpflichtet, jede Änderung seiner Bankverbindung easypay GmbH mindestens 10

Tage vor dem nächsten Fälligkeitstermin der IPS-Gebühren schriftlich mitzuteilen.

6.7. Aufrechnungen seitens des VU mit von easypay GmbH bestrittenen, nicht anerkannten oder nicht

rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Ausübung

eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Gegenansprüche. Des weiteren ist das VU nicht

berechtigt, seine ihm gegen easypay GmbH zustehenden Forderungen und Rechte, mit Ausnahme

des Anwendungsbereichs von § 354 a HGB, an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

7. Haftung

7.1. Schadenersatzansprüche des VU, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind sowohl gegen easypay

GmbH als auch gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von easypay GmbH grundsätzlich

ausgeschlossen, soweit die Schadensverursachung nicht auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von easypay GmbH beruht.

Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen von easypay GmbH ist

die Haftung auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt. Soweit die

Schadensverursachung auf leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beruht, ist die Haftung von easypay

GmbH auf vorhersehbare und typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

beschränkt.

7.2. easypay GmbH haftet nicht für Beschränkungen und Störungen im Bereich a) der

Fernmeldeanlagen der Telekommunikationsanbieter sowie b) der Autorisierungsstellen der

Kreditwirtschaft und der Kreditkartenorganisationen.

7.3. Sämtliche Schadenersatzansprüche des VU gegen easypay GmbH und ebenso sämtliche

Schadensersatzansprüche von easypay GmbH gegen den VU - mit Ausnahme solcher aus

unerlaubter Handlung - verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung vom Schaden, soweit

nicht von Gesetzes wegen eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Unabhängig vom Schaden verjähren alle

gegenseitige Schadenersatzansprüche - mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung - zwischen

den Parteien in zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des schadenverursachenden Ereignisses.

8. Vertragsdauer, Kündigung

8.1. Die Laufzeit des IPS-Vertrags beträgt 24 Monate. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern nicht eine der Vertragsparteien der jeweils anderen - unter Wahrung der Schriftform -

spätestens sechs Monate vor Vertragsende erklärt, dass sie das Vertragsverhältnis nicht fortzusetzen

beabsichtigen.

8.2. Während der vereinbarten Vertragsdauer ist der IPS-Vertrag nur aus wichtigem Grund und zwar

schriftlich kündbar. Ein wichtiger, zur fristlosen Kündigung durch easypay GmbH berechtigender

Grund liegt insbesondere dann vor, wenn easypay GmbH die Fortsetzung des IPS-Vertrags aus vom

VU zu vertretenden Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn das VU sich

mit der Zahlung des monatlichen Entgelts an easypay GmbH für zwei aufeinander folgende Monate,

oder mit einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug befindet, oder die entsprechenden von

easypay GmbH zu Lasten des VU eingereichten Lastschriften bei der Erstvorlage nicht eingelöst

werden, wenn das VU seine Zahlungen einstellt, in das Vermögen des VU die Zwangsvollstreckung

betrieben wird, das VU Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, dieses eröffnet

oder der Antrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder Scheck- oder Wechselproteste gegen

dem VU ergangen sind.

8.3. Kündigt easypay GmbH den IPS-Vertrag nach Ziffer 8.2. der IPS-AGB, kann easypay GmbH vom

VU Ersatz des Schadens verlangen, der easypay GmbH durch das vorzeitige Vertragsende entsteht.

Dieser Schadenersatz errechnet sich in Höhe von 30 % der monatlichen Grundgebühr für den

Zeitraum zwischen der Kündigung des IPS-Vertrages und dem frühstmöglichen Vertragsende bei

ordentlicher Kündigung. Unbeschadet bleibt das Recht des VU, den Nachweis zu führen, dass ein

Schaden nicht entstanden ist oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden

ist.

9. Sonstiges

9.1. easypay GmbH ist berechtigt, die Bedingungen der IPS-AGB zu ändern. Änderungen gelten als

vom VU anerkannt, wenn es nach Mitteilung der Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen

schriftlich easypay GmbH gegenüber widerspricht. Hierauf wird easypay GmbH das VU bei seiner

Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

9.2. easypay GmbH ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem IPS-Vertrag auf Dritte zu übertragen.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1. Auf diesen IPS-Vertrag nebst IPS-AGB findet deutsches Recht Anwendung.

10.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von easypay GmbH sowie Zahlungen des VU ist

Augsburg.

10.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem IPS-Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden

Streitigkeiten ist Augsburg oder nach Wahl von easypay GmbH der allgemeine Gerichtsstand des VU.

Dies gilt nur, sofern das VU Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

11. Lieferkosten

11.1. Versandkostenpauschale 2 entpricht 2,90.-Eur netto

11.2. Versandkostenpauschale 1 entpricht 4,40.-Eur netto

. easypay GmbH 06 / 2004



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